Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
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Beihilfeverordnung des Bundes:
§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
(1) Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen an Beihilfeberechtigte, die dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft angehören. Unterhaltsansprüche von Beihilfeberechtigten gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.
(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.
(3) Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
1. Erstattungen und Sachleistungen nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,
2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und
3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.
(4) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Sätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.
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- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 30 Soziotherapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 31 Fahrtkosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 32 Unterkunftskosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
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- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 42 Schwangerschaft und Geburt
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- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 55 Geheimhaltungspflicht
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 56 Festsetzungsstellen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 57 Verwaltungsvorschriften
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 58 Übergangsvorschriften
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 59 Inkrafttreten
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 1: Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 3: Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 4: Beihilfefähige Medizinprodukte
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 5 zu § 22 Abs. 2 Nr. 1: Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c: Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 7: weggefallen (früher Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) - Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 8 zu § 22 Abs. 4: Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimitte
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 9 zu § 23 Abs. 1: Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 10 zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1: Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4: Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
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- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 13 zu § 41 Abs. 1 Satz 3: Beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 14 zu § 41 Abs. 3: Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personan mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockrisiko
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 14a zu § 41 Abs. 4: Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personan mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 15: weggefallen
- Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 16 zu § 51a Abs. 2: BBhV
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Übersicht