Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 19 Heilmittel

 

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Thüringen:

§ 19 Heilmittel

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind die ärztlich in Schriftform verordneten Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig. Zu den Heilmitteln gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb von Maßnahmen nach den §§ 28 und 29), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien.
(2) Die Aufwendungen für Heilmittel sind beihilfefähig, wenn sie von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur, Masseur und medizinischen Bademeister oder Podologen erbracht werden.
(3) Die Aufwendungen für Heilmittel im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken und behinderten Menschen dienen, sind nur nach folgenden Maßgaben beihilfefähig:
1. Die Behandlung muss durch die in Absatz 2 genannten Personen durchgeführt werden.
2. Art und Umfang der durchgeführten und nachgewiesenen Heilmittel sind bis zu den in der Anlage 3 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig; ein darüber hinaus in Rechnung gestellter Pflegesatz für Heilmittel oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig.
3. Wird anstelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilmittel, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilmittel je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 10,50 Euro beihilfefähig; Platzfreihaltegebühren sind nicht beihilfefähig.
Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder behinderten Menschen dienen, sind beispielsweise Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

mehr zu: Beihilfenverordnung
Home | www.die-beihilfe.de | Datenschutz | Impressum   © 2024