Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 49 Belastungsgrenzen
Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Thüringen:
§ 49 Belastungsgrenzen
(1) Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H., für chronisch Kranke 1 v. H., der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Das Vorliegen einer chronischen Krankheit im Sinne des Satzes 1 ist anhand der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelung in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. Nr. 18 S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. Nr. 124 S. 3017), zu beurteilen.
(2) Für das Erreichen der Belastungsgrenze sind nur die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 maßgebend. Überschreitet die Summe dieser Eigenbehalte für den Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die jeweils maßgebende Belastungsgrenze nach Absatz 1 Satz 1, sind auf Antrag des Beihilfeberechtigten die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 für den Rest des Kalenderjahres, in dem die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 entstanden sind, nicht mehr abzuziehen. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs der Eigenbehalte folgt. Stellt die Festsetzungsstelle fest, dass die Belastungsgrenze überschritten wurde, werden die zu viel einbehaltenen Eigenbehalte erstattet.
(3) Für die Ermittlung der Jahreseinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind die im Januar des Kalenderjahres, für das die Befreiung von Eigenbehalten nach § 48 Abs. 1 beantragt wird, maßgebenden Bezüge und Renten mit dem Faktor 12 zu vervielfältigen. Abweichend hiervon ist bei einem Beginn der Beihilfeberechtigung während des laufenden Kalenderjahres der Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis, im Fall der Hinterbliebenen der Todestag des verstorbenen Beihilfeberechtigten, maßgebend. Die nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Jahreseinnahmen sind bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beihilfeberechtigten um 15 v. H. jeweils für jeden Beihilfeberechtigten gesondert zu mindern. Der nach Satz 3 festgestellte Betrag vermindert sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG ergebenden Betrag; ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erfolgt die Minderung nach Halbsatz 1 bei dem Beihilfeberechtigten, der nach § 5 Abs. 6 zur Geltendmachung der Aufwendungen für Kinder berechtigt ist. Auf der Basis des gegebenenfalls nach den Sätzen 3 und 4 geminderten fiktiven Jahresbetrags wird die individuelle Höchstgrenze von 2 v. H. beziehungsweise 1 v. H. errechnet. Wurden im Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 berücksichtigt, werden diese bei der Feststellung des Grenzbetrags nach Absatz 1 Satz 1 dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zugerechnet. Bei einem Beihilfeanspruch nach § 73 Abs. 7 ThürBG und § 17 Abs. 1 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung kommt während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge § 48 Abs. 1 nicht zur Anwendung; bezüglich des Beginns und des Endes der Beurlaubung gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird auf Antrag des Beihilfeberechtigten die Belastungsgrenze nach Absatz 1 Satz 1 neu festgesetzt, wenn im Verlauf des Kalenderjahres
1. der Beihilfeberechtigte in den Ruhestand getreten ist,
2. sich die individuelle Wochenarbeitszeit des Beihilfeberechtigten geändert hat,
3. der Beihilfeberechtigte Elternzeit begonnen hat oder
4. der Beihilfeberechtigte nach § 73 Abs. 4 Nr. 2 ThürBG beurlaubt wurde.
Die Neufestsetzung der Belastungsgrenze erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Jahreseinnahmen des Kalenderjahres, für das die Befreiung von Eigenbehalten nach § 48 Abs. 1 beantragt wird.
|
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
mehr zu: Beihilfenverordnung
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: Anlage 1 Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: Anlage 2 Psychotherapeutische Behandlungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: Anlage 3 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von ärztlich verordneten Heilmitteln
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: Anlage 4 Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken einschließlich Zubehör
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: Anlage 5 Sonderregelungen für Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige mit Dienststätte im Ausland
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 2 Beihilfeberechtigte Personen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 4 Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Behandlungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 10 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 12 Verhaltenstherapie
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 15 Kieferorthopädische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 17 Implantologische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 18 Arznei- und Verbandmittel
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 19 Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 20 Komplextherapien
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 21 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 22 Häusliche Krankenpflege
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 23 Soziotherapie
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 24 Familien- und Haushaltshilfe
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 25 Fahrtkosten
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 26 Auswärtige ambulante Behandlungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 27 Krankenhausleistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 28 Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 29 Kuren
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 30 Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 31 Häusliche und teilstationäre Pflege
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 32 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 33 Kurzzeitpflege
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 34 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 35 Vollstationäre Pflege
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 36 Vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 37 Zusätzliche Betreuungsleistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 38 Palliativversorgung und Hospizleistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 39 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 40 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 41 Geburt
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 42 Künstliche Befruchtung
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 43 Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 44 Sonstige Leistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 45 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 46 Bemessung der Beihilfen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 47 Begrenzung der Beihilfen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 48 Eigenbehalte
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 49 Belastungsgrenzen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 50 Verfahren
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 51 Verwaltungsvorschriften, Ausnahmen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 52 Übergangsbestimmungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 53 Gleichstellungsbestimmung
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Beihilfeverordnung in Thüringen