Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 38 Palliativversorgung und Hospizleistungen

 

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§ 38 Palliativversorgung und Hospizleistungen

(1) Die Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden oder weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung notwendig und ärztlich verordnet ist. Die spezialisierte ambulante Versorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination, insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Sie soll die Betreuung in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs ermöglichen. § 37b Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 und 3 SGB V gilt entsprechend.
(2) Die Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, sind beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht möglich ist. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung für die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen im Sinne des § 39a SGB V, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt, beihilfefähig. Darüber hinaus können Leistungen nach diesem Abschnitt erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt. Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten überschritten werden.


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