Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 35 Vollstationäre Pflege
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§ 35 Vollstationäre Pflege
(1) Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) beihilfefähig. Beihilfefähig sind je Kalendermonat die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von
1. 1 023 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe I,
2. 1 279 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe II,
3. 1 550 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe III,
4. 1 918 Euro für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind.
Daneben sind Aufwendungen für Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach § 87b SGB XI beihilfefähig.
(2) Der Anerkennungsbetrag, der nach § 87a Abs. 4 SGB XI an Einrichtungen zu zahlen ist, die stationäre Pflegeleistungen im Sinne des § 43 SGB XI erbringen, ist neben den Leistungen nach Absatz 1 beihilfefähig, wenn der Pflegebedürftige nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.
(3) Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB XI) sind nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie folgenden monatlichen Eigenanteil des Einkommens übersteigen:
1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nach Anlage 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes
a) mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 v. H. des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 v. H. des Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
a) mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 v. H. des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 v. H. des Einkommens,
3. bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. des Einkommens.
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. Einkommen sind die regelmäßigen monatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Bei dem Einkommen nach Satz 3 sind die Bruttobeträge maßgebend.
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