Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 25 Fahrtkosten
Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Thüringen:
§ 25 Fahrtkosten
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Fahrten
1. im Zusammenhang mit Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Festsetzungsstelle erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, ausgenommen eine Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise,
2. als Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3. als Begleitfahrten von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4. zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, zur Durchführung einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Facharztpraxis, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist, bis zu einer Höhe von 200 Euro,
5. zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Festsetzungsstelle.
Fahrtkosten sind bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und Kosten einer Gepäckbeförderung beihilfefähig. Höhere Fahrtkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren; wurde ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind höchstens 20 Cent je gefahrenen Kilometer beihilfefähig. Bei Fahrten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.
|
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
mehr zu: Beihilfenverordnung
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: Anlage 1 Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: Anlage 2 Psychotherapeutische Behandlungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: Anlage 3 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von ärztlich verordneten Heilmitteln
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: Anlage 4 Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken einschließlich Zubehör
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: Anlage 5 Sonderregelungen für Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige mit Dienststätte im Ausland
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 2 Beihilfeberechtigte Personen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 4 Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Behandlungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 10 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 12 Verhaltenstherapie
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 15 Kieferorthopädische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 17 Implantologische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 18 Arznei- und Verbandmittel
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 19 Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 20 Komplextherapien
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 21 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 22 Häusliche Krankenpflege
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 23 Soziotherapie
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 24 Familien- und Haushaltshilfe
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 25 Fahrtkosten
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 26 Auswärtige ambulante Behandlungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 27 Krankenhausleistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 28 Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 29 Kuren
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 30 Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 31 Häusliche und teilstationäre Pflege
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 32 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 33 Kurzzeitpflege
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 34 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 35 Vollstationäre Pflege
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 36 Vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 37 Zusätzliche Betreuungsleistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 38 Palliativversorgung und Hospizleistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 39 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 40 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 41 Geburt
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 42 Künstliche Befruchtung
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 43 Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 44 Sonstige Leistungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 45 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 46 Bemessung der Beihilfen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 47 Begrenzung der Beihilfen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 48 Eigenbehalte
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 49 Belastungsgrenzen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 50 Verfahren
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 51 Verwaltungsvorschriften, Ausnahmen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 52 Übergangsbestimmungen
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 53 Gleichstellungsbestimmung
- Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Beihilfeverordnung in Thüringen