Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 32 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

 

 

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§ 32 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson nach § 31 Abs. 2 wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die Aufwendungen einer notwendigen Ersatzpflege (§ 39 Satz 3 SGB XI) im Kalenderjahr bis zu weiteren 1 550 Euro beihilfefähig, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind neben der Pauschale nach § 31 Abs. 2 auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, insgesamt begrenzt auf den Betrag nach Satz 1 beihilfefähig; wird die Ersatzpflege durch diese Person erwerbsmäßig ausgeübt, gilt Satz 1 entsprechend.


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