Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 2 Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs
Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen:
§ 2 Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs
(1) Wird für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 NBG wegen Überschreitens der Einkommensgrenze Beihilfe nicht gewährt (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG), überschreitet aber das Einkommen die Einkommensgrenze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht, so wird Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Überschreiten der Einkommensgrenze gewährt. Die Höhe des Einkommens ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.
(2) Zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 NBG, für die bereits vor dem 1. Januar 2012 trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses Versicherungsleistungen nicht gewährt wurden oder auf Dauer eingestellt worden sind, wird Beihilfe auch dann gewährt, wenn die Einkommensgrenze (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG) überschritten wird.
(3) Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, erhöht oder ermäßigt sich die Einkommensgrenze (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG) um den nach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), für den Dienstort festgesetzten Kaufkraftausgleich, wenn die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige mit der oder dem Beihilfeberechtigten im Ausland lebt.
|
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
mehr zu: Beihilfenverordnung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 1
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 2
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 3
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 4
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 5
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 6
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 7
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 8
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 9
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 10
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 1 Anwendungsbereich
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 2 Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 4 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 5 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 6 Nicht beihilfefähige Aufwendungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 7 Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 8 Aufwendungen im Ausland
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 9 Ambulante implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Zahnersatz
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 10 Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 11 Ambulante zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 12 Ambulante psychotherapeutische Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 13 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 14 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 15 Verhaltenstherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 16 Ambulante psychosomatische Nachsorge
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 17 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 18 Heilmittel
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 19 Komplextherapien
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 20 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 21 Krankenhausleistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 22 Häusliche Krankenpflege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 23 Haushaltshilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 24 Haushaltshilfe im Ausland
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 25 Soziotherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 26 Fahrtkosten, Flugkosten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 27 Unterkunftskosten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 28 Lebensbedrohende oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 29 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 30 Aufwendungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 31 Suchtbehandlung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 32 Pflegeberatung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 33 Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 34 Vollstationäre Pflege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 35 Sonstige Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 36 Beihilfe bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 37 Palliativversorgung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 38 Früherkennung, Vorsorge und Überwachung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 39 Schwangerschaft und Geburt
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 40 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 41 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 42 Gebärdendolmetscherin und Gebärdendolmetscher
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 43 Bemessung der Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 44 Begrenzung der Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 45 Eigenbehalte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 46 Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten, Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 47 Antrag und Belege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 48 Antragsfrist
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 49 Gutachten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 50 Zuordnung von Aufwendungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 51 Beihilfebescheid, Rücksendung der Belege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 52 Abschlagszahlungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 53 Übergangsvorschriften
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 54 Inkrafttreten