Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 37 Palliativversorgung

 

 

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§ 37 Palliativversorgung

(1) Aufwendungen für eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig und die Palliativversorgung ärztlich verordnet ist. § 37 b Abs. 1 Sätze 3 bis 6 und Abs. 2 SGB V gilt entsprechend. 3 Die Aufwendungen sind bis zur Höhe der nach § 132 d SGB V vereinbarten Vergütung beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung einschließlich Unterkunft und Verpflegung in Hospizen, die einen Vertrag mit Krankenkassen nach § 39 a Abs. 1 Satz 7 SGB V geschlossen haben, sind bis zu der in § 39 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V genannten Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in einem Haushalt der Familie nicht erbracht werden kann und eine Ärztin oder ein Arzt dies bescheinigt. Ist wegen der Besonderheit der Erkrankung oder wegen eines Mangels an Hospizplätzen eine Versorgung in einem wohnortnahen Hospiz nicht möglich, so sind auch Aufwendungen für Palliativversorgung in einer anderen Einrichtung bis zu der in Satz 1 genannten Höhe beihilfefähig.
(3) Für Beihilfeberechtigte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen bemisst sich die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Palliativversorgung im Gastland nach den ortsüblichen Vergütungen des Gastlandes.


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