Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 38 Früherkennung, Vorsorge und Überwachung
Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen:
§ 38 Früherkennung, Vorsorge und Überwachung
(1) Aufwendungen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut empfohlen sind, sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit ins Inland vorzubeugen.
(2) Aufwendungen für Früherkennungsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 1 sind nach Maßgabe des § 25 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, SGB V beihilfefähig. Das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen und den Voraussetzungen nach § 25 Abs. 3 SGB V macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 001, 007, 200, 405 und 406 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sowie Aufwendungen für die Erhebung des Parodontalen Screening Indexes.
(4) Aufwendungen für nicht in den Absätzen 1 und 2 genannte Leistungen der Früherkennung oder Vorsorge sowie für Leistungen der Überwachung sind beihilfefähig, wenn die Leistung in der Anlage 10 aufgeführt ist. Die Aufwendungen sind bis zu den in der Anlage 10 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig.
(5) Für Fahrten und Flüge in Bezug auf Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend.
|
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
mehr zu: Beihilfenverordnung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 1
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 2
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 3
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 4
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 5
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 6
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 7
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 8
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 9
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 10
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 1 Anwendungsbereich
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 2 Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 4 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 5 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 6 Nicht beihilfefähige Aufwendungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 7 Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 8 Aufwendungen im Ausland
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 9 Ambulante implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Zahnersatz
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 10 Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 11 Ambulante zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 12 Ambulante psychotherapeutische Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 13 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 14 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 15 Verhaltenstherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 16 Ambulante psychosomatische Nachsorge
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 17 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 18 Heilmittel
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 19 Komplextherapien
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 20 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 21 Krankenhausleistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 22 Häusliche Krankenpflege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 23 Haushaltshilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 24 Haushaltshilfe im Ausland
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 25 Soziotherapie
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 26 Fahrtkosten, Flugkosten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 27 Unterkunftskosten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 28 Lebensbedrohende oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 29 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 30 Aufwendungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 31 Suchtbehandlung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 32 Pflegeberatung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 33 Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 34 Vollstationäre Pflege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 35 Sonstige Leistungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 36 Beihilfe bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 37 Palliativversorgung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 38 Früherkennung, Vorsorge und Überwachung
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 39 Schwangerschaft und Geburt
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 40 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 41 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 42 Gebärdendolmetscherin und Gebärdendolmetscher
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 43 Bemessung der Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 44 Begrenzung der Beihilfe
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 45 Eigenbehalte
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 46 Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten, Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 47 Antrag und Belege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 48 Antragsfrist
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 49 Gutachten
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 50 Zuordnung von Aufwendungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 51 Beihilfebescheid, Rücksendung der Belege
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 52 Abschlagszahlungen
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 53 Übergangsvorschriften
- Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 54 Inkrafttreten