Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 27 Unterkunftskosten

 

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§ 27 Unterkunftskosten

(1) Aufwendungen für Unterkunft anlässlich einer notwendig auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung sind bis zur Höhe von 26 Euro je Tag beihilfefähig. Ist die Anwesenheit einer Begleitperson nach ärztlicher Bescheinigung medizinisch erforderlich, so sind Aufwendungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfefähig.
(2) Werden ärztlich verordnete Heilmittel in einer Einrichtung angewendet, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, so sind Aufwendungen für die Unterkunft, auch als Pauschale, beihilfefähig. Ist in der Pauschale ein Verpflegungsanteil enthalten, so ist auch dieser beihilfefähig. Betten- und Platzfreihaltekosten, die bei Unterbrechungen einer vollstationären Behandlung wegen Krankheit der oder des Behandelten erhoben werden, sind bis zu 5,50 Euro je Tag beihilfefähig. Satz 3 findet auch für eine Abwesenheit aus einem anderen, in der Person der oder des Behandelten liegenden Grund bis zur Dauer von 20 Kalendertagen Anwendung. Platzfreihaltekosten bei teilstationärer Betreuung sind nicht beihilfefähig.
(3) Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöhen oder ermäßigen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Höchstbeträge um den nach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), für den Behandlungsort festgesetzten Kaufkraftausgleich.


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