Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 9 Ambulante implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Zahnersatz
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§ 9 Ambulante implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Zahnersatz
(1) Aufwendungen für ambulante implantologische Leistungen, einschließlich der Aufwendungen für Material nach § 4 Abs. 3 GOZ und für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ, sind für bis zu vier Implantate je Kiefer beihilfefähig. Bei implantatgetragenem Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer sind Aufwendungen für bis zu sechs Implantate beihilfefähig. Vorhandene Implantate, für die Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, sind anzurechnen. Betrifft die Rechnung mehr Implantate als nach den Sätzen 1 bis 3 beihilfefähig sind, so sind die Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der in Rechnung gestellten Implantate beihilfefähig. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig, auch wenn die Implantate nicht beihilfefähig sind.
(2) Ohne Beschränkung auf eine Höchstzahl von Implantaten sind Aufwendungen für ambulante implantologische Leistungen bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
1. größerer Kiefer- oder Gesichtsdefekt, der seine Ursache hat in
a) einer Tumoroperation,
b) einer Entzündung des Kiefers,
c) einer Operation infolge einer großen Zyste (zum Beispiel große follikuläre Zyste oder Keratozyste),
d) einer Operation infolge von Osteopathie, wenn keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
e) einer angeborenen Fehlbildung des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte, ektodermale Dysplasie) oder
f) einem Unfall,
2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,
4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion im Mund- oder Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastik).
(3) Aufwendungen für einen der Festsetzungsstelle vor Beginn einer Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 vorgelegten Heil- und Kostenplan sind beihilfefähig.
(4) Aufwendungen für ambulante kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
1. die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2. bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.
Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Behandlung vor deren Beginn auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplanes anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen zur Retention, die innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes durchgeführten Behandlung erbracht werden, sind beihilfefähig. Die Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan nach Satz 2 sind beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für ambulante funktionsanalytische und ambulante funktionstherapeutische Leistungen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen oder Maßnahmen beihilfefähig:
1. Kiefergelenk- oder Muskelerkrankung,
2. Zahnfleischerkrankung, die eine systematische Parodontalbehandlung erfordert,
3. Behandlung mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte,
4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahme einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operation,
5. umfangreiche Gebisssanierung.
Eine umfangreiche Gebisssanierung im Sinne von Satz 1 Nr. 5 liegt vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen Zähnen gleichgestellt sind. Aufwendungen für ambulante funktionsanalytische Leistungen sind bei einer umfangreichen Gebisssanierung nur beihilfefähig, wenn die richtige Schlussbissstellung nicht auf andere Weise feststellbar ist.
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