Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 47 Antrag und Belege
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§ 47 Antrag und Belege
(1) Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Festsetzungsstelle zu stellen. Er kann elektronisch gestellt werden, wenn die Festsetzungsstelle hierfür einen Zugang eröffnet. Die Belege über die Aufwendungen sind vorzulegen. Zweitschriften der Belege sind ausreichend. Aus den Belegen müssen Grund und Höhe der Aufwendungen im Einzelnen ersichtlich sein. Wird der Antrag elektronisch gestellt, so können die Belege elektronisch übermittelt werden, wenn die Festsetzungsstelle diese Möglichkeit eröffnet.
(2) Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels und das Institutskennzeichen der abgebenden Apotheke angegeben sein, es sei denn, dass die Angaben wegen des Kaufes im Ausland nicht möglich sind. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorgelegter Beleg unecht oder verfälscht ist, so kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der angegebenen Ausstellerin oder dem angegebenen Aussteller eine Auskunft über die Echtheit oder eine Verfälschung des Beleges einholen. Wird die Einwilligung verweigert, so wird zu den betreffenden Aufwendungen Beihilfe nicht gewährt.
(3) Bei Belegen über Aufwendungen im Ausland sind auf Verlangen Übersetzungen vorzulegen. Sind die Aufwendungen während eines dienstlich veranlassten Auslandsaufenthaltes entstanden, so sind die Aufwendungen für die Übersetzung beihilfefähig. Bei Belegen über außerhalb der Europäischen Union erbrachte Leistungen hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die für den Kostenvergleich (§ 8 Abs. 2) notwendigen Angaben der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers beizubringen. Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die Angaben von der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer nicht erlangen, so hat die Festsetzungsstelle über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers zu Grund, Art und Umfang der Leistung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht versucht, die Angaben von der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer zu erlangen oder macht sie oder er im Fall des Satzes 4 keine Angaben zu Grund, Art und Umfang der Leistung, so wird für die Aufwendungen Beihilfe nicht gewährt.
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der oder des Beihilfeberechtigten zulassen, dass eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger die Beihilfe für ihre oder seine Aufwendungen beantragt.
(5) Ein Antrag ist nur zulässig, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mindestens 100 Euro betragen. Abweichend von Satz 1 ist der Antrag bei einem geringeren Betrag zulässig, wenn eine Versäumung der Frist nach § 48 Abs. 1 droht oder eine unbillige Härte entstünde.
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