Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: Anlage 1

 

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 8)

Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden

1. Völliger Ausschluss

Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:

A
-Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
-Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie)
-Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr
-Ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi

B

-Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
-Biophotonen-Therapie
-Bioresonatorentests
-Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
-Bogomoletz-Serum
-Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer
-Bruchheilung ohne Operation

C

-Chelat-Therapie
-Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
-Computergestütztes Gesichtfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung
-Cytotoxologische Lebensmitteltests

D

-DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

E

-Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon
-Elektro-Neural-Diagnostik
-Epidurale Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Professor Racz

F

-Frischzellentherapie

G

-Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermografie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik -BFD-, Mora-Therapie)
-Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

H

-Heileurythmie
-Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

I

-Immuno-augmentative Therapie (IAT)
-Immunseren (Serocytol-Präparate)
-Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht ionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne)

K

-Kariesdetektor-Behandlung
-Kinesiologische Behandlung
-Kirlian-Fotografie
-Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)
-Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als pädagogische Maßnahme bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen

L

-Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

M

-Modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin, Orthokin-Therapie) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

N

-Neurotopische Diagnostik und Therapie
-Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

O

-Osmotische Entwässerungstherapie

P

-Psycotron-Therapie
-Pulsierende Signaltherapie (PST)
-Pyramidenenergiebestrahlung

R

-Radiale Stoßwellentherapie
-Regeneresen-Therapie
-Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
-Rolfing-Behandlung

S

-Schwingfeld-Therapie

T

-Thermoregulationsdiagnostik
-Trockenzellentherapie

V

-Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
-Vibrationsmassage des Kreuzbeins

Z

-Zellmilieu-Therapie

2. Teilweiser Ausschluss

Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind teilweise von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:

-Chirurgischer Hornhauteingriff zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit durch Laser

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn

-eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher oder gegebenenfalls sonstiger fachärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist, in Zweifelsfällen ist ein Gutachten einzuholen, und
-die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit des Eingriffs vorher schriftlich anerkannt hat.
-Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose oder der Fasziitis plantaris.

-Hyperbare Sauerstofftherapie (Uberdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.

-Hyperthermie-Behandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Geschwulstbehandlung.

-Klimakammerbehandlungen

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

-Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. Aludrin.

-Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.

-Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

-Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird Anlage 3 lfd. Nr. 4 bis 6 zugeordnet.

-Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebserkrankungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.


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