Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:
§ 40 Pflegehilfsmittel
(1) Neben den Aufwendungen nach den §§ 36 bis 39 sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig.
(2) Nach Absatz 1 sind auch Aufwendungen bis zur Höhe von
1.31,00 EUR monatlich für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel und
2.2557,00 EUR je Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person beihilfefähig.
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