Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: § 19 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

 

 

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§ 19 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:


1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:

 Behandlungsabschnitt  Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
 Stufe 1  50 Sitzungen  40 Sitzungen
 Stufe 2  Weitere 30 Sitzungen  Weitere 20 Sitzungen
 Stufe 3  höchstens weitere
 20 Sitzungen
 höchstens weitere
 20 Sitzungen

 

2. analytische Psychotherapie:

 Behandlungsabschnitt  Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
 Stufe 1 -erster Teil  80 Sitzungen  40 Sitzungen
 Stufe 1 -zweiter Teil  Weitere 80 Sitzungen  Weitere 40 Sitzungen
 Stufe 2  nochmals weitere
80 Sitzungen
 nochmals weitere
40 Sitzungen
 Stufe 3  höchstens weitere
60 Sitzungen
 höchstens weitere
30 Sitzungen

 

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:

 Behandlungsabschnitt  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung 
 Stufe 1  70 Sitzungen  40 Sitzungen
 Stufe 2  Weitere 50 Sitzungen  Weitere 20 Sitzungen
 Stufe 3  nochmals weitere
30 Sitzungen
 nochmals weitere
30 Sitzungen

 

4.tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:

 Behandlungsabschnitt  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung 
 Stufe 1  90 Sitzungen  40 Sitzungen
 Stufe 2  Weitere 50 Sitzungen  Weitere 20 Sitzungen
 Stufe 3  nochmals weitere
40 Sitzungen
 nochmals weitere
30 Sitzungen

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der einzelnen Behandlungsabschnitte ist, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel bis zum Abschluss der Stufe 2 nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 18 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt; die Anerkennung darf erst nach Abschluss der Stufe 2 erfolgen. In medizinisch besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet im unmittelbaren Landesdienst die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen.


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