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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:
§ 19 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:
Behandlungsabschnitt | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Stufe 1 | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen |
Stufe 2 | Weitere 30 Sitzungen | Weitere 20 Sitzungen |
Stufe 3 | höchstens weitere 20 Sitzungen |
höchstens weitere 20 Sitzungen |
2. analytische Psychotherapie:
Behandlungsabschnitt | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Stufe 1 -erster Teil | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen |
Stufe 1 -zweiter Teil | Weitere 80 Sitzungen | Weitere 40 Sitzungen |
Stufe 2 | nochmals weitere 80 Sitzungen |
nochmals weitere 40 Sitzungen |
Stufe 3 | höchstens weitere 60 Sitzungen |
höchstens weitere 30 Sitzungen |
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:
Behandlungsabschnitt | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Stufe 1 | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
Stufe 2 | Weitere 50 Sitzungen | Weitere 20 Sitzungen |
Stufe 3 | nochmals weitere 30 Sitzungen |
nochmals weitere 30 Sitzungen |
4.tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:
Behandlungsabschnitt | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Stufe 1 | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen |
Stufe 2 | Weitere 50 Sitzungen | Weitere 20 Sitzungen |
Stufe 3 | nochmals weitere 40 Sitzungen |
nochmals weitere 30 Sitzungen |
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der einzelnen Behandlungsabschnitte ist, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel bis zum Abschluss der Stufe 2 nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 18 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt; die Anerkennung darf erst nach Abschluss der Stufe 2 erfolgen. In medizinisch besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet im unmittelbaren Landesdienst die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen.
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