Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: § 67 Inkrafttreten

 

 

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§ 67 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Beihilfenverordnung in der Fassung vom 1. August 2006 (GVBl. S. 303, 362), zuletzt geändert durch Artikels 3 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-1-50, mit Ausnahme ihres § 1 Abs. 9 und ihres § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft treten,*) **)
2. die Verwaltungsvorschrift ,,Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung“ vom 17. Januar 2002 (MinBl. S. 271; 2007 S. 668),
3. die Verwaltungsvorschrift ,,Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke“ vom 28. November 2006 (MinBl. S. 274),
4. die Verwaltungsvorschrift ,,Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfenverordnung“ vom 26. September 2001 (MinBl. S. 428, 439; 2006 S. 176), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 2004 (MinBl. S. 130, 165), und
5. die Verwaltungsvorschrift ,,Ausschluss wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit“ vom 31. Januar 2004 (MinBl. S. 130, 165; 2009 S. 290), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Mai 2008 (MinBl. S. 184).


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