Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: § 65 Verwaltungsvorschriften

 

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

§ 65 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.


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