Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Reha. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: § 26 Krankenhausleistungen

Neu aufgelegt im Juli 2025: Ratgeber Beihilferecht
für 7,50 Euro zzgl. Versand und MwSt.

 

Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden:

Sie finden im Portal OnlineService zehn Ratgeber bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 


Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

§ 26 Krankenhausleistungen

in Krankenhäusern ohne Zulassung
(1) Leistungen von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 beihilfefähig.
(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind allgemeine Krankenhausleistungen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2)
1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden,
bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt, und
2. in allen anderen Fällen
a) bei Behandlung von Erwachsenen
vollstationär bis zu 260,00 EUR und teilstationär bis zu 180,00 EUR und
b) bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen vollstationär bis zu 360,00 EUR und teilstationär bis zu 260,00 EUR
(Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz) täglich
beihilfefähig. Aufwendungen für Leistungen, die von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 sind, sind mit den Beträgen nach Satz 1 abgegolten.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 und 2 vor, sind neben den Aufwendungen nach Absatz 2 auch beihilfefähig gesondert in Rechnung gestellte
1. Leistungen, die denen des § 24 Abs. 3 entsprechen und
2. Wahlleistung für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich.
(4) Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Absatz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also fadt 30 Jahre - die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und zur Beihilfe in Bund und Ländern). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

mehr zu: Beihilfenverordnung
Home | www.die-beihilfe.de | Datenschutz | Impressum   © 2025